Jugendförderrichtlinien

Jugendförderungsrichtlinien der Stadt Cloppenburg

(Gültig ab dem 01.01.2020)

I. Allgemeines

II. Allgemeine Bestimmungen

III. Voraussetzungen und Bedingungen für eine Förderung

IV. Förderung der Jugendarbeit

1. Mitwirkung bei städtischen Veranstaltungen

2. Fahrten, Freizeiten, Lager

3. Internationale Begegnungen

4. Aus- und Weiterbildung

5. Veranstaltungen des Stadtjugendringes

6. Anschaffung von langlebigen Hilfsmitteln

V. Verfahren

VI. Zuständigkeiten

VII. Inkrafttreten

I. Allgemeines

Die Stadt Cloppenburg will den Bereich der Jugendarbeit weiterentwickeln und fördern. Ziel ist es, die Eigeninitiative der Jugendverbände, -gruppen und -vereine (im Folgenden: Jugendorganisationen) zu stärken und ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zu sichern.

Zu diesem Zweck stellt die Stadt Cloppenburg Mittel in ihrem Haushalt bereit. Im Rahmen dieser verfügbaren Mittel gewährt sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse für die Jugendarbeit für Cloppenburger Kinder und Jugendliche.

Bezeichnungen in diesen Richtlinien stehen jeweils für die weibliche und männliche Form.

II. Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit ist eine angemessene Eigenleistung (in der Regel mindestens 25 % der bezuschussungsfähigen Kosten) der Jugendorganisationen, sowie deren Verantwortung für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme (z.B. durch Teilnehmerbeiträge).

(2) Form und Inhalt der jeweiligen Maßnahme müssen im Hinblick auf den jeweiligen Anteil von Eigenleistung und öffentlicher Förderung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Außerdem verpflichtet sich die antragstellende Jugendorganisation, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung der Richtlinien zu verwenden, Änderungen in der Planung und Durchführung geförderter Maßnahmen der Stadt Cloppenburg rechtzeitig mitzuteilen und zuviel erhaltene Beträge sofort zurückzuzahlen. Im Einzelnen gelten die Auflagen des jeweiligen Bewilligungsbescheides.

(3) Die Stadt Cloppenburg behält sich vor, vor der Förderung der Maßnahme einen Finanzierungsplan anzufordern. Ab einer Fördersumme von 1000,00 € ist eine Abschlussabrechnung dem Antrag beizufügen.

Eine Abschlussabrechnung beinhaltet alle Einnahmen und Ausgaben. Diese sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (Ouittungen, Rechnungen, Kontoauszüge etc.). Die Abschlussabrechnung ist schrifltich und Belege geordnet einzureichen. Für die Richtigkeit der Angaben, hat der Antragsteller die Abschlussabrechnung mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Es werden nur Ausgaben berücksichtigt, die in unmittelbarer Verbindung der Maßnahme stehen.

(4) Eine Förderung aus Mitteln des Landkreises, des Landes bzw. Bundes und anderer Stellen soll vorrangig in Anspruch genommen werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

(6)Teilnehmer, die im Besitz eines gültigen Cloppenburger Familienpasses oder einer gültigen Jugendleitercard sind, werden nur zusätzlich gefördert, wenn dem Antrag eine entsprechende Kopie beigefügt wird. Die zusätzliche Förderung durch den Familienpass, wird über den Veranstalter der Maßnahme abgerechnet und ist von diesem an die betreffenden einzelnen Teilnehmer auszuzahlen.

III. Voraussetzungen und Bedingungen für eine Förderung

(1) Gefördert werden gem. § 75 (1) KJHG anerkannte Jugendorganisationen und städtische Veranstaltungen der Jugendpflege,

a) bei denen natürliche Personen über ein formales Aufnahmeverfahren Mitglied werden können und

b) bei denen mindestens ein Betreuer mitarbeitet, der im Besitz einer gültigen Jugendgruppenleiterkarte ist oder durch seine Berufsausbildung für die außerschulische Jugendarbeit qualifiziert ist. c) Eine Förderung nach den Jugendförderungsrichtlinien der Stadt Cloppenburg erhält nur der Träger (Verein/Verband/Gruppe), der eine Vereinbarung im Sinne des § 72 a SGB 8 mit dem Landkreis als öffentlichen Träger der Jugendhilfe abgeschlossen hat.

(1) Gefördert werden Freizeiten, die an Feiertagen, Wochenenden oder in den Ferien stattfinden. Im Einzelfall können Ausnahmen genehmigt werden.

(3) Dachverbände und Arbeitsgemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Jugendorganisationen im Sinne von III (1) sind, können für Maßnahmen ebenfalls eine Förderung erhalten.

(4) Nach diesen Richtlinien werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Alter von 6 bis 27 Jahren gefördert. Aktive Gruppenleiter und Mitarbeiter in Jugendorganisationen werden auch über das

27. Lebensjahr hinaus gefördert.

Gruppenleiter und aktive Mitarbeiter die in einer Jugendorganisation mitarbeiten, zählen unabhängig von Ihrem Wohnsitz als Teilnehmer und werden auch gefördert.

(5) Bei allen Maßnahmen ab einer Gruppengröße von bei 10 Teilnehmern wird maximal 1 Betreuer je 5 Teilnehmer gefördert; bei Maßnahmen nach IV (2.2) kann eine weitergehende Förderung erfolgen.

(6) Eine Doppelförderung aus Mitteln der Stadt Cloppenburg (z.B. für Jugendorganisationen, die einem Dachverband angeschlossen sind) findet nicht statt.

IV. Förderung der Jugendarbeit

(1) Mitwirkung bei Veranstaltungen der Stadt Cloppenburg und des Cloppenburger Stadtjugendringes.

(1.1)Alle Jugendorganisationen, die sich mit einer jugendpflegerischen Maßnahme an städtischen Veranstaltungen beteiligen (z.B. City-Fest, Ferienpass) erhalten für jede Maßnahme als Aktivitätenzulage einen Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro.

(1.2) Für aktive und im Stadtjugendring organisierte Jugendorganisationen, die sich mit einer jugendpflegerischen Maßnahme an städtischen Veranstaltungen oder Veranstaltungen des Stadtjugendringes beteiligen, erhöht sich die Aktivitätenzulage. Ein Nachweis ist dem Antrag beizufügen (z.B. Einladung, Pressemitteilungen, Programmhinweis, Plakate, Flyer)

Voraussetzung für diese Förderung ist die aktive Mitarbeit im

Stadtjugendring.

Bei einer Veranstaltungsdauer unter sechs Stunden erhöht sich die Aktivitätenzulage auf 100,00 Euro, über sechs Stunden auf 150,00 Euro.

Die Veranstaltungen sind öffentlich und müssen von mindestens zwei im Stadtjugendring aktiven Jugendorganisationen mitgeplant und urchgeführt werden.

Die Voraussetzungen werden durch die städtische Jugendpflege überprüft.

(1.3) Entstandene Kosten können nach vorheriger Absprache mit der Stadtverwaltung erstattet werden.

(1.4) Deligierte, die an den Vollversammlungen des Stadtjugendringes teilnehmen, erhalten pro Jugendorganisation und Sitzung, ein Sitzungsgeld von 50,-€ für die Jugendarbeit des Vereins/Verbands.

(1.5) Für die aktive Mitarbeit als Vorstandsmitglied im Stadtjugendring Cloppenburg erhält die Jugendorganisation einen jährlichen Zuschuss von 150,00€ für die Jugendarbeit des Vereins/Verbands.

(2) Fahrten, Freizeiten, Lager

(2.1) Fahrten, Freizeiten und Lager werden je Teilnehmer und Betreuer mit

4,50 € pro Tag gefördert:

– Betreuer der Maßnahme mit einer gültigen Jugendgruppenleiterkarte

(Kopie ist beizufügen) erhalten 9,00 € pro Tag.

– bei Maßnahmen von Jugendorganisationen mit insgesamt mindestens

10 Teilnehmern (nicht Betreuer) aus Cloppenburg;

– bei der Teilnahme von Einzelpersonen oder Gruppen mit weniger als 10 Teilnehmern an überörtlichen Veranstaltungen, wenn diese Mitglied in einer Jugendorganisation sind. Für Teilnehmer, die im Besitz eines gültigen Familienpasses sind,

erhöht sich der Fördersatz auf 5,00 € pro Tag.

Voraussetzungen:

a) die Maßnahme muss mindestens 1 Übernachtung einschließen;

b) gefördert werden höchstens 14 Tage;

c) An- und Abfahrtstag gelten als 1 Tag;

d) pro Maßnahme werden maximal 75 Personen (Teilnehmer und

Betreuer) gefördert.

(2.2) Maßnahmen mit behinderten Kindern und Jugendlichen werden im

Einzelfall nach vorheriger Absprache mit der Stadt Cloppenburg besonders gefördert.

(3) Internationale Begegnungen

(3.1) Internationale Begegnungen haben zum Ziel, junge Menschen verschiedener Nationalität durch gemeinsame Erfahrungen, Erlebnisse und Erkenntnisse zu weltweitem solidarischen Denken und Handeln zu befähigen. Internationale Begegnungen sollen so einen wichtigen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. Internationale Begegnungen sollen deshalb so ausgelegt sein, dass die Teilnehmer Einblick in die

– sozio-kulturellen Eigenarten,

– politischen und wirtschaftlichen Systeme und

– geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge

des jeweiligen Partnerlandes bekommen können. Deshalb ist für Internationale Begegnungen eine ausführliche Vor- und Nachbereitung im vorgenannten Sinne in überschaubaren Gruppen und eine Einladung von einem Träger der Jugendarbeit Voraussetzung für eine Förderung durch die Stadt Cloppenburg. Die Vor- und Nachbereitung ist durch einen ausführlichen schriftlichen Bericht nachzuweisen.

(3.2) Internationale Begegnungen im Ausland werden je Teilnehmer und

Betreuer mit 5,50 € pro Tag gefördert:

– Betreuer der Maßnahme mit einer gültigen Jugendgruppenleiterkarte

(Kopie ist beizufügen) erhalten 11,00 € pro Tag

– bei Maßnahmen von Jugendorganisationen mit mindestens

10 Teilnehmern (nicht Betreuer) aus Cloppenburg oder

– bei der Teilnahme von Einzelpersonen oder Gruppen mit weniger als

10 Teilnehmern an überörtlichen Veranstaltungen, wenn diese Mitglied einer Jugendorganisation sind und die Begegnung von einem anerkannten Träger der Jugendarbeit durchgeführt wird.

Für Teilnehmer, die im Besitz eines gültigen Familienpasses sind, erhöht sich der Fördersatz auf 7,50 € pro Tag:

Voraussetzungen:

a) die Begegnung muss mindestens 5 Übernachtungen einschließen;

b) gefördert werden höchstens 14 Tage;

c) An- und Abfahrtstag gelten als 1 Tag;

d) pro Maßnahme werden maximal 50 Personen (Teilnehmer und Betreuer) gefördert.

(3.3) Für Internationale Begegnungen im Inland wird bei – mindestens 5 Übernachtungen

– für maximal 50 Personen (Teilnehmer und Betreuer)

an die gastgebende Cloppenburger Jugendorganisation ein Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Höhe von

– 4,50 € pro Tag und ausländischem Gast

– für maximal 14 Tage (An- und Abfahrtstag gelten als 1 Tag) gezahlt.

(4) Aus- und Weiterbildung

(4.1) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien müssen jugendpflegerische Themen enthalten, die den Teilnehmer für seine Arbeit als Gruppenleiter weiterqualifizieren können und von ausgebildeten Referenten behandelt werden.

Ein Lehrgangsbericht der Maßnahme ist einzureichen.

(4.2) Die Teilnehmer müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(4.3) Es werden 50 % der Lehrgangsgebühr, jedoch höchstens 5,00 € pro Person und Lehrgangstag bezuschusst.

(5) Stadtjugendring und besondere Veranstaltungen

(5.1) Dem Stadtjugendring werden nach Vorlage einer entsprechenden Planung Mittel für eigene Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

(5.2) Für besondere Veranstaltungen können Jugendorganisationen einen Antrag auf Förderung bei der Stadt Cloppenburg stellen, wenn der Stadtjugendring die Veranstaltung als jugendpflegerisch sinnvoll und förderungswürdig bewertet.

(5.3) Die Verwendungskontrolle dieser Mittel erfolgt jährlich durch die Stadtverwaltung.

(6) Anschaffung von langlebigen Hilfsmitteln

(6.1) Bei der Anschaffung von langlebigen Hilfsmitteln für die Jugendarbeit können 1/3 der nachgewiesenen und anerkannten Kosten bezuschusst werden, wobei dieser Zuschuss je Antragsteller im Jahr 250,00 € nicht überschreiten darf. Die Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen, und die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse muss nachgewiesen werden.

V. Verfahren

(1) Zuschüsse für Veranstaltungen müssen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme mit allen erforderlichen Unterlagen (siehe V (3)) bei der Stadt Cloppenburg beantragt werden. Bei der Inanspruchnahme höherer Zuschüsse durch den gültigen Familienpass oder die gültige Jugendleitercard (Juleica) sind Kopien dem Antrag beizufügen. (2) bei denen mindestens ein Betreuer mitarbeitet, der im Besitz einer gültigen Jugendgruppenleiterkarte ist oder durch seine Berufsausbildung für die außerschulische Jugendarbeit qualifiziert ist (Nachweis ist in Form einer Kopie beizufügen)

(3) Die Stadt behält sich die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Zuschüsse vor.

(4) Die Stadt Cloppenburg hält zur Vereinfachung des Antrags-verfahrens Formulare bereit.

Folgende Antragsformulare und Unterlagen sind einzureichen:

Antrags-

Förderungsart Formular zusätzlich einzureichende Unterlagen .

IV (1) Mitwirkung bei A Nachweis ist dem Antrag

städtischen Aktionen/ SJR beizufügen z.B. Einladung,

Pressemitteilungen,

Programmhinweis, Plakate, Flyer

bei beantragter Kostenerstattung

Kostenaufstellung mit

Originalbelegen

IV (2) Fahrten, Freizeiten F Original-Teilnehmerliste, Vereinbarung § 72 a,

und Lager Abrechnung bei einer

Bezuschussung ab 1000,00€

IV (3) Internationale IB Original-Teilnehmerliste der dt. Begegnungen und ausl. Teilnehmer, Einladung,

Nachweis über Vor- und

Nachbereitung (ausführlicher

schriftlicher Bericht), Vereinbarung § 72 a, Programm

der Begegnung, Abrechnung bei

einer Bezuschussung ab 1000,00€

.IV (4) Aus- und Weiterbildung W Original-Teilnehmerliste,

Nachweis über die entstandenen

Kosten, Programm,

Lehrgangsbericht .

IV (5) Veranstaltungen des formlos bei beantragter Kostenerstattung

Stadtjugendringes Kostenaufstellung mit

Originalbelegen .

IV (6) Anschaffung von formlos Finanzierungsplan,

langlebigen Hilfsmitteln Originalbelege,

Verwendungsnachweis .

VI. Zuständigkeiten

Über die Bezuschussung gemäß diesen Richtlinien entscheidet der Bürgermeister.

Die Stadt gibt dem Stadtjugendring zu Beginn des Jahres eine Übersicht über die Förderung der Jugendorganisationen des Vorjahres zur Kenntnis.

VII. Inkrafttreten

Die Jugendförderungsrichtlinien treten mit dem 01.01.2020 in Kraft.